Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz (WPGAG) - Stellungnahme zum Referentenentwurf
Sehr geehrter Herr Streese,
sehr geehrte Damen und Herren,
haben Sie vielen Dank für die Übersendung Ihres Referentenentwurfes für das Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2024 und für die Gelegenheit zur Stellungnahme, die wir nachfolgend sehr gerne aufgreifen.
Lassen Sie uns Ihnen zunächst mitteilen, dass wir Ihren Gesetzesentwurf sehr begrüßen, ist er doch zielführend geprägt von vereinfachten und verkürzten Möglichkeiten für die Durchführung der Wärmeplanung im ländlich strukturierten Rheinland-Pfalz.
Zu § 1 des WPGAG empfehlen wir mit Blick auf § 1 des Bundesgesetzes WPG neben der Kosteneffizienz auch die Aufnahme der zentralen Eigenschaften Nachhaltigkeit, Sparsamkeit, Bezahlbarkeit und Resilienz. In diesem Kontext schlagen wir für die Zielsetzung auch eine Änderung von § 1 Satz 3 des WPGAG wie folgt vor: „Aufgabe der Wärmeplanung ist es, Bürgerinnen und Bürgern Klarheit zu verschaffen, ob mit einer zentralen Wärmeversorgung vor Ort gerechnet werden kann.“ Der Begriff Sicherheit erweckt an dieser Stelle Erwartungen, die regelmäßig nicht zu erfüllen sein werden, wenn die ökonomisch-ökologischen Rahmenbedingungen für Bau und Betrieb eines Wärmenetzes, allen voran die Wärmedichte, nicht erreicht werden.
Zu den Begriffsbestimmungen begrüßen wir die Definition der planungsverantwortlichen Stellen gemäß § 3 WPGAG, empfehlen Ihnen aber, den Begriff „Gemeindegebiet“ in § 3 Ziffer 1. genauer zu fassen, damit mit Blick auf die Verbandsgemeinden deutlich wird, dass die jeweiligen Ortsgemeinden die Gemeindegebiete sind. Dies ist zwar in Abschnitt B der Gesetzesbegründung beschrieben, sollte u.E. aber aus dem Gesetzestext unmittelbar hervorgehen.
Kritisch sehen wir die Umsetzung des § 5 Absatz 2 WPG im rheinland-pfälzischen WPGAG. Da bereits
viele planungsverantwortliche Stellen Fördermittelbescheide seitens des Bundes erhalten
bzw. fristgerecht Förderanträge eingereicht haben, Beschlüsse über die Erstellung der Wärmeplanung
regelmäßig aber erst nach dem 01.01.2024 gefasst worden sind bzw. noch gefasst werden
müssen, ist die wesentliche Vergleichbarkeit gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 3. herzustellen. Mithin kann
hier eine verkürzte oder vereinfachte Planung gemäß §§ 4 und 5 WPGAG nicht erfolgen. Wir empfehlen
der Landesregierung, diesen Sachverhalt rechtlich konfliktfrei in das WPGAG zu integrieren.
Im Folgenden möchten wir auf zwei grundsätzliche Fragestellungen eingehen, die für ein Gelingen
der Transformation des Wärmesystems essentiell sind, die aber keinen Eingang in das
WPGAG gefunden haben.
1. Für die Wärmeplanung im Allgemeinen im Zusammenhang mit der Ausweisung von Nahoder Fernwärmenetzen befindet sich der „Anschluss- und Benutzungszwang“ als Instrument zur Erreichung der jeweils sowohl ökonomisch wie ökologisch erforderlichen Wärmedichte in kontroverser Diskussion. Die Argumente gegen einen Anschluss- und Benutzungszwang sind emotional nachvollziehbar, aber nicht sachgerecht. Aus einer Vielzahl von Projektentwicklungen wissen wir, dass erforderliche Anschlussdichten von regelmäßig mindestens 70 % zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden konnten, womit negative Investitionsentscheidungen die Folge waren. Wir empfehlen der Landesregierung daher, an geeigneter Stelle im WPGAG eine positive Konnotation an die Gemeinden zu adressieren, die letztlich über Satzungen den Anschluss- und Benutzungszwang beschließen müssen. Ansonsten bezeichnen wir die Umsetzung ausgewiesener Wärmenetzgebiete im Rahmen der Wärmeplanung als grundsätzlich unrealistisch.
2. Der Entwurf des WPGAG geht an keiner Stelle auf § 29 WPG ein, der die Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen regelt. Mit Blick auf und in Kongruenz mit dem rheinland-pfälzischen Koalitionsvertrag in Verbindung mit den landesspezifischen Besonderheiten empfehlen wir der Landesregierung einen erweiterten Ermessensspielraum gemäß § 29 Absatz 2 WPG zum Einsatz von Bioenergie und hocheffizienter, innovativer Kraft-Wärme-Kopplung in bestehenden Netzgebieten, die aufgrund ihrer speziellen Lagen und Dezentralität in Gemeindegebieten besonderen Härten unterliegen können. Hierzu empfehlen wir als Maßstab die Festlegung von Mindest-Primärenergie- und CO2-Faktoren gemäß anerkannter Regeln der Technik.