2023: Stellungnahme: Raumordnungsplan Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe

21.09.2023 - Stellungnahme - LEE RLP/SL & BWE RLP

Stellungnahme: Raumordnungsplan Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe

Vielen Dank für die Einbindung in das Verfahren. Wir gehen gerne hierauf ein und übersenden Ihnen hiermit die Stellungnahme des Landesverbands Erneuerbare Energie Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. und des BWE, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland als Vertretung der Branche.


LEE und BWE begrüßen grundsätzlich die Fortschreibung des Regionalplanes Rheinhessen-Nahe auf Grundlage der Neuregelungen zum 4. Teilfortschreibung LEP IV. Die Planungsgemeinschaft setzt als erste die Neureglungen um und wird somit zum Wegbereiter für die Raumordnung in Rheinland-Pfalz. Damit erhält sie eine

Vorbildfunktion, andere Planungsgemeinschaften werden sich an den Reglungen im Regionalplan orientieren.


Insbesondere in Bezug auf PV-Freiflächen befürchten die Energieverbände, dass die Grundsätze, wie sie in der Fortschreibung zum Regionalplan vorgesehen sind, als Orientierung von den Orts- und Verbandsgemeinden übernommen werden, obwohl es sich lediglich um Grundsätze der Raumordnung (Berücksichtigungspflicht) und keine Ziele (Beachtenspflicht) der Raumordnung handelt. Zudem bewerten wir kritisch, dass ohne eine detaillierte Überarbeitung der Festlegungen die Planungsgrundsätze nicht hinreichend eingehalten werden.


Stellungnahme zu Photovoltaik


1. Flächenbedarf

Bei der Flächenbedarfsermittlung wurde ein PV-Zubau von 500 MW pro Jahr bis 2030 angenommen. Auf Grund der steigenden Elektrifizierung der einzelnen Sektoren (Industrie, Wärme, Verkehr) und der geplanten Wasserstoffstrategie des Bundes und des Landes ist jedoch mit einem erheblichen Mehrbedarf an erneuerbaren Strom zu rechnen. Dies sollte im Regionalplan berücksichtigt werden. Bei einer Flächeninanspruchnahme von 1% der Fläche in der Planungsregion wären ca. 3.000, bei einer Flächeninanspruchnahme von 2% der Fläche wären ca. 6.000 ha auszuweisen.


2. Landwirtschaft

Ein wesentlicher Zielkonflikt im Regionalplan stellt die Nutzung der Landwirtschaft dar. Insgesamt ist zu bemängeln, dass trotz der PV-Potenzialstudie eine vertiefte/substanzielle Betrachtung der Raumbelange gerade hinsichtlich der Vorranggebiete Landwirtschaft nicht stattgefunden hat. Die bisherige Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorranggebieten ist insgesamt wenig nachvollziehbar erfolgt und lässt die ausreichende Abwägung mit anderen Raumbelangen – gerade auch vor dem Hintergrund der sich ändernden klimatischen Verhältnisse und des fortschreitenden Biodiversitäts-verlustes oder auch von den Vorgaben des Gesetzgebers vermissen (bspw. die vorrangige PV-Nutzung von Flächen entlang Infrastrukturtrassen und benachteiligten Gebieten).


Daher ist die Festlegung von Vorranggebieten Landwirtschaft in der gesamten Planungsregion prinzipiell zu überprüfen und an die neuen Bedingungen anzupassen. In einem zweiten Schritt sollte erst dann die Festlegung von Vorbehaltsgebieten für die PV-Nutzung erfolgen. Ohne diese zweistufige Vorgehensweise ist eine pauschale sachgemäße Abwägung in der Region gerade in Hinsicht auf die Nutzung der Photovoltaik und Landwirtschaft nur unzureichend möglich.


Auch bei dieser notwendigen Betrachtung der Gesamtfläche würde die PV nur einen kleinen Teil der gesamten Vorrangflächen Landwirtschaft einnehmen können (ca. 2% der Ackerfläche). Durch diese geringe Größenordnung kann pauschal davon ausgegangen werden, dass die Grundzüge der Raumplanung nicht wesentlich berührt werden. Dies wäre erst bei einer Verkleinerung der Vorranggebiete größer 25% der Fall (analog zu §245e BauGB).

Eine Gesamtüberarbeitung würde zu einer Verfahrensvereinfachung führen, da die Projektierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen häufig im Zuge von Zielabweichungsverfahren erfolgt. Auch die Aus-weisung von Vorbehaltsgebieten macht die Zulassung von Zielabweichungen weiterhin erforderlich.

Daher wird eine dezidierte Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen raumordnerischen Belangen dringend empfohlen, mit dem Ergebnis, dass Vorrangausweisungen an geeigneten Stellen zurückgenommen oder entsprechende Zielausnahmeregelungen formuliert werden.


3. Flächenverteilung

Aus Sicht der Branche sollten im Rahmen einer Potenzialflächenanalyse möglichst viele Potenzial-flächen ermittelt werden, die später als Vorbehaltsgebiete dargestellt werden.


Vor diesem Hintergrund wird die methodische Vorgehensweise - abgesehen von der notwendigen Überarbeitung der Vorranggebiete Landwirtschaft - insbesondere der letzte Schritt der Eignungsanalyse kritisiert und deren grundsätzliche Erforderlichkeit infrage gestellt, da auch tlw. Kriterien ohne raumordnerischen Bezug angewendet werden.


Das Ergebnis sind knapp 1.000 ha Vorbehaltsgebiete innerhalb der Planungsregion, die unterschiedlich verteilt sind. Somit gibt es Verbandsgemeinden, die über keine Vorbehaltsgebiete verfügen, allerdings aber auch Verbandsgemeinden, die die Vorbehaltsgebiete als Grundsatz der Raumordnung im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Fortschreibung von Flächennutzungsplänen, Gem. § 4 ROG i.V.m. § 1 Abs. 4 BauGB berücksichtigen sollen.


Zudem hat die Planungsgemeinschaft am 20.06.2023 beschlossen:


Beschlussvorschlag: Innerhalb der vorgeschlagenen Vorbehaltsgebiete der Photovoltaik sollen maximal 50 ha für Photovoltaik genutzt werden dürfen.


Der Antrag wird mit 25 Ja-Stimmen und 15 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. Somit wird dem Antrag, die PV-Flächen innerhalb der Vorbehaltsgebiete auf maximal 50 ha zu beschränken, zugestimmt.


Insofern wird die Nutzung der Vorbehaltsgebiete durch die Planungsgemeinschaft selbst weiter eingeschränkt. Um diese Beschränkung angemessen zu begegnen, wird empfohlen, die Vorbehaltsgebiete auf max. 50 ha zu reduzieren und gleichzeitig neue Flächen aufzunehmen. Dabei ist eine Überarbeitung der Vorranggebiete Landwirtschaft zwingend zu berücksichtigen.


Um die Belange der Landwirtschaft bei der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten PV angemessen zu berücksichtigen, ist es zu vermeiden, punktuell sehr große Vorbehaltsgebiete für PV auszuweisen. Dies könnte lokal durch eine zu große Flächenbeanspruchung durch PV zu einer Überforderung der lokalen Landwirtschaft führen. Daher wird empfohlen, an Stelle von wenigen großen Vorbehaltsgebieten bevorzugt kleinere Flächen, die besser auf die Fläche verteilt sind, auszuweisen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass in jeder Verbandsgemeinde mindestens ein Vorbehaltsgebiet festgelegt wird.


4. Restriktionsanalyse

Im Folgenden nehmen wir Stellung zu den einzelnen Kriterien, die im Rahmen der Restriktionsanalyse herangezogen werden. Dabei ist aus Sicht der Branche ein Hinweis für Verbandsgemeinden erforderlich, dass im Rahmen einer Abwägung auf Bauleitplanebene von den Kriterien der Planungsgemeinschaft abgewichen werden kann.


Nr. 14 und 15: Wasserschutzgebiete Zone I und Zone II

Im Gegensatz zu intensiver Landwirtschaftlicher Nutzung auch in Wasserschutzgebieten, wird durch das Verbot von Düngung und der Verzicht von Spritzmitteln sowie durch die Einsaat mit Blüh- und Kräutermischungen der Eintrag von Schadstoffen vermieden und die Bodenqualität auch im Sinne von Wasserspeicherfähigkeit nachhaltig verbessert. Diese Tatsache muss als Beurteilungskriterium bei PVA in WSG Berücksichtigung finden.

Insofern sollte bei der Beibehaltung dieses Kriteriums zumindest bei WSG II darauf hingewiesen werden, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine Nutzung dieser Flächen nach Einzelfallprüfung möglich ist.


Nr. 18: VR Regionaler Biotopverbund

Spezielle Biodiversitäts-Solarparks können einen positiven Beitrag zur Biotopvernetzung leisten. Insofern sollte bei der Beibehaltung dieses Kriteriums zumindest bei WSG II darauf hingewiesen werden, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine Nutzung dieser Flächen nach Einzelfallprüfung möglich ist.


Nr. 22a und 22b: Ertragsmesszahl und Ackerflächen

Analog zur Begründung LEP IV 4. Teilfortschreibung wird eine landesweit durchschnittliche EMZ bzw. Ackerzahl von 35 angenommen. In der Studie ist nicht nachvollziehbar, warum man sich gegen die Ermittlung einer regional typischen EMZ auf Ebene der Regionalplanung ausgesprochen hat. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Verwendung einer EMZ von <35 ebenfalls von den unteren Planungsebenen übernommen wird.

Insofern sollte bei der Beibehaltung dieses Kriteriums zumindest darauf hingewiesen werden, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine differenzierte Ermittlung der regionalen EMZ zur Bestimmung von Potenzialflächen für PV erfolgen muss.


Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei landwirtschaftlichen Flächen niedriger Güte häufig um aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertigere Flächen handelt. Durch die Anwendung der Kriterien wird ein Konflikt insbesondere mit dem Naturschutz vertieft, der im weiteren Verlauf der Regionalplanung nicht aufgelöst wird. Die Lösung des Konflikts wird auf die Ebene der Bauleitplanung verlagert und (Verbands-)Gemeinden vor weitere fachliche Hürden gestellt, die insgesamt den Ausbau von Erneuerbaren Energien hemmen.

Auch das LEP lässt offen, wie die EMZ definiert und ermittelt wird:


  • Handelt es sich bei der EMZ innerhalb der Studie um eine Verhältniszahl und kennzeichnet die natürliche Ertragsfähigkeit eines Standortes. Sie wird aus der Boden- bzw. Grünlandgrundzahl durch Berücksichtigung weiterer Parameter (bei Acker z. B. Klima, Hangneigung oder Waldschatten) berechnet.
  • Oder definiert sie die Eignung der Böden für die landwirtschaftliche Produktion von Biomasse, unabhängig von der Form Intensität der Bewirtschaftung. Eingangsgröße ist die nutzbare Feldkapazität im Wurzelraum. (Definition https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=8, LGB)


Zu besseren Nachvollziehbarkeit sollte hier eine genauere Beschreibung der Datengrundlage erfolgen. Begrüßenswert wäre die einheitliche Verwendung der Ackerzahl.


Nr. 22 b: 500 m Korridor entlang linearer Infrastruktur-trassen

Der Gesetzgeber hat – auf Bundesebene - durch das Förderregime des EEG und – auf Landesebene – Z166 b des LEP 4 eine bevorzugte Nutzung von Solarparks entlang linearer Infrastrukturtrassen vorgesehen. Durch die nun vorgesehene Ausweisung einzelner Vorbehaltsgebiete bleibt ein Großteil dieser Infrastrukturkorridore für die PV-Nutzung durch Überlagerung mit anderen Raumnutzungen nicht nutzbar. Dies steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers. Von daher sollten gerade innerhalb der Infrastrukturkorridore weiterhin die Zielabweichung – gerade in Bezug auf Vorranggebiete Landwirtschaft - regelmäßig möglich sein.


Nr. 23: Sonderkulturen

Der Ausschluss von Sonderkulturen ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch - zum Beispiel - zu Agri-PV. Insofern sollte bei der Beibehaltung dieses Kriteriums zumindest darauf hingewiesen werden, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine Nutzung dieser Flächen nach Einzelfallprüfung möglich ist.


Nr. 9: Feldhamster

Die Nutzung von Solarparks steht nicht im generellen Konflikt mit dem Feldhamster. Durch geeignete Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei der Planung um Umsetzung von Solarparks kann die Verträglichkeit hergestellt werden. Insofern sollte bei der Beibehaltung dieses Kriteriums zumindest darauf hingewiesen werden, dass auf Ebene der Flächennutzungsplanung eine Nutzung dieser Flächen nach Einzelfallprüfung möglich ist.

Sonstige Restriktionen


Regionaler Grünzug: Richtigerweise wurde das Ziel “Regionaler Grünzug” nicht als Ausschlusskriterium übernommen. Empfehlung: Da das Ziel multifunktional auch dem Klimaschutz dienen soll, sollte eine Ausnahmeregelung für PV - analog zur Infrastrukturtrassen - in den Regionalplan übernommen werden.


Stellungnahme zur Windenergie


1. Potenzialflächen

Im ROP Entwurf sind zahlreiche konfliktfreie und -arme Potenzialflächen ermittelt worden, die nicht als Vorranggebiet geplant sind. Auch wenn die Gemeinden zusätzlich Sondergebiete ausweisen können, sollten mehr Potenzialflächen als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Erfahrungsgemäß können nicht alle Vorranggebiete mit WEA umgesetzt werden (Flächen werden nicht verpachtet, Hemmnisse im BImSchG-Verfahren). Zudem werden die nicht ausgewiesenen Gebiete durch das Windenergie-an-Land-Gesetz i.V.m. dem geplanten Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG-Entwurf) eine Ausschlusswirkung auf Vorhabenebene erzielen, sobald die Landesflächenziele erreicht sind.


2. Abstände zum Außenbereich/Splittersiedlungen

Die als Flächenauswahlkriterium angesetzten Abstände zur Wohnbebauung im Außenbereich/Splitter-siedlungen werden auf 300 m festgelegt. Wir befürworten die Herabsetzung des Mindestabstands. Wir stimmen der Begründung zu, dass die grundsätzliche Empfehlung des MKUEM, einen Mindestabstand von 500 m zu Einzelwohngebäuden und Splittersiedlungen einzuhalten, unterschritten werden kann; eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit i.S. von §249 Abs. 10 BauGB des konkreten Einzelfalls erfolgt sowieso auf Vorhabenebene im nachgelagerten Zulassungsverfahren, so dass der Anwohn-endenschutz in jedem Fall sichergestellt ist.


3. Abwägungsschritte/Flächenselektion

Es ist nicht nahvollziehbar, warum Flächen, trotz ihrer geringen Konflikteinschätzung, nicht in die Vorrangausweisung aufgenommen werden. In der Potenzialstudie wird darauf hingewiesen, dass "Die weiteren Arbeitsschritte zur Festlegung zukünftiger Vorranggebiete sollten sich grundsätzlich auf möglichst konfliktarme Räume konzentrieren“. Die Grafik belegt, dass eine Beschränkung auf die hier grün gekennzeichneten Räume quantitativ zur Erfüllung der vorgegebenen Flächenziele ausreichend ist. Jedoch ist die Flächenverteilung sehr ungleich (vgl. Seite 22). Das Kriterium der "regionalen Verteilung" als Grundlage der Flächenauswahl und -abgrenzung ist nicht nachvollziehbar.


4. Artenschutz

Teilweise werden Flächen mit der Begründung eines nicht auszuschließenden Konflikts mit von Rastvögeln und Vogelzug nicht als Vorranggebiet ausgewiesen. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass bestehende Altgutachten aufgrund ihres Datenalters keine Verwendung mehr finden sollen.


Auch das Planungsbüro WSW, welches die Potenzialstudie erstellt hat, hat in der 8. Sitzung der Regionalvertretung der PG Rheinhessen-Nahe explizit auf die noch fehlende artenschutzrechtliche Bewertung hingewiesen. "Die vorliegenden Daten hätten ihre Aussagekraft inzwischen verloren" (s. Protokoll). Weiterhin heißt es in der Potenzialstudie: "Besonders hervorzuheben ist allerdings die für eine angemessene Beurteilung ungeeignete Datenlage zum faunistischen Artenschutz. Die vor-handenen verlässlichen Daten zu Vorkommensbereichen windkraftsensibler Vögel sind lückenhaft und deutlich zu alt, um sie etwa durch Abstandsflächen angemessen berücksichtigen zu können. Zudem können auch die Informationen zu relevanten Zugkorridoren und bedeutsamen Rastflächen, welche noch im vorangegangenen Planungszyklus des Regionalplanes bei der Flächenfestlegung Verwendung fanden, nicht mehr herangezogen werden. Auch hier liegt einer der Gründe im Alter der zugrundeliegenden Erfassungsdaten. [...]."(S. 29/30).

Wir regen daher an, die entsprechenden Gebieten nicht voreilig von der weiteren Betrachtung auszuschließen, solange keine belastbare, aktuelle und den fachlichen Anforderungen, z.B. auch der beschlossenen EU-Richtlinie ‚RED III‘, entsprechende Datengrundlage vorliegt.


5. Vorrangausweisung versus Zielabweichungsverfahren/vereinfachte raumordnerische Prüfung

Da bei Zielerreichung auf Basis der Vorranggebiete künftig Ausschlusswirkung entfaltet wird (siehe auch WaLG), ist es nach wie vor möglich, durch einzelfallbezogene Untersuchungen, Anlagen auch innerhalb dieser Ausschlussräume zu errichten. Es soll jedoch darauf hingewiesen werden, dass insbesondere durch die vereinfachte raumordnerische Prüfungen und Zielabweichungsverfahren es regelmäßig zu enormen zeitlichen Verzögerungen im Genehmigungsverfahren kommt. Daher ist es zielführend, konfliktarme Flächen auch in die Vorranggebietsausweisung mit aufzunehmen.


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