2022: Stellungnahme: Fortschreibung LEP IV

04.07.2022 - Stellungnahme - Windenergie und Solarenergie

Gemeinsame Stellungnahme zum

Entwurf der Vierten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV)


Landesverband Erneuerbare Energie Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.

BWE Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland

Der Landesverband Erneuerbare Energie Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. (LEE RLP/SL) steht als Dachverband für die Vielfalt und gemeinsame Stärke der Erneuerbaren Energien-Branche. Seine Spartenverbände, Mitgliedsunternehmen, Landkreise, Kommunen und Vereine sind als Akteure auf unterschiedlichste Weise von der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms betroffen. Der BWE Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland bündelt die Interessen der Windenergie. Damit verfolgen sie ein gemeinsames Ziel: Das Schaffen von Rahmenbedingungen, um die Folgen der Klimakrise einzudämmen und die Energiesicherheit durch heimische Energie zu gewährleisten.


Vielen Dank für die Möglichkeit, eine Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abzugeben. Stellvertretend für einen großen Teil der Energiebranche im Land kommen wir dem gerne nach. Aufgrund der Vielfalt der Wind- und PV-Themen sowie der Komplexität der einzelnen Regulierungsbedarfe stehen wir Ihnen gerne für eine gemeinsame mündliche Erläuterung und den weiteren Austausch zur Verfügung.

 

Einleitung

Der rheinland-pfälzische Ministerrat ebnet mit seiner Zustimmung zum Verordnungsentwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV den Weg für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien. Wir begrüßen das Ausbauziel der Landesregierung, den Energiebedarf bis 2030 aus 100 % Erneuerbare Energien zu gewinnen. Die Klimakrise und der Angriffskrieg in der Ukraine zeigen, dass es dringend geboten ist, sich von fossilen Rohstoffen und Energieimporten unabhängig zu machen.


Die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung im Oster- und Sommerpaket unterstreichen die dringende Notwendigkeit und den politischen Willen, für einen weiteren Ausbau erneuerbarer Energieträger zu sorgen. Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien wird im Entwurf zur EEG-Novelle 2021 in § 2 betont: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.“. Die Beschleunigungsmaßnahmen der Bundesregierung unterstützen damit auch die Zielsetzung der rheinland-pfälzischen Landesregierung, bis 2030 jährlich 500 MW Wind- und 500 MW Solarenergie auszubauen.


Uns ist bewusst, dass der geplante Zubau ein gesamtgesellschaftlicher Kraftakt ist, der seinesgleichen sucht. Deshalb ist es zentral, dass Bund, Länder und Kommunen gemeinsam an einem Strang ziehen und bei aller Herausforderung die Ausbauziele nicht aus dem Blick verlieren. Diese Zielsetzung kann nur dann gemeistert werden, wenn das Land Rheinland-Pfalz


  • Fläche für die erneuerbaren Energien bereitstellt, die tatsächlich bebaubar ist,
  • Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt und
  • das Artenschutzrecht auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes konsequent auf Landesebene standardisiert.


Insgesamt werden im vorgelegten Entwurf zum LEP IV aus Sicht der beiden Energieverbände keine klaren Regelungen getroffen, die per se zu einer Vergrößerung der Flächenkulisse führt. Entweder, weil Regelungen angekündigt werden, aber noch nicht entschieden sind (Pfälzerwald, UNESCO-Weltkulturerbe) oder weil neue – positiv zu bewertende - Abstandsregelungen einhergehen müssen mit einem kommunalen Tätigwerden über die Bauleitplanung und weiteren Klarstellungen. Es ist abzusehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Windenergieausbaus auf Waldflächen stattfinden wird. Es wäre deshalb sinnvoll, wenn es eine landesweite Betrachtung geeigneter Waldflächen gäbe. Damit könnte die kommunale Planung unterstützt und gleichzeitig der Ausweisungsprozess für diese Flächen angeregt werden. Darüber hinaus empfehlen wir dringend, Windenergieanlagen in einem Abstand bis 200 Meter neben allen Autobahnen in RLP bauplanungsrechtlich zu ermöglichen, sofern öffentliche Gründe nicht entgegenstehen. Wie die hohen Ausbauziele jährlich erreicht werden können, bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Die Verbände bekennen sich klar zur finanziellen Beteiligung der Kommunen, wie im EEG 2021 bereits festgelegt und wollen damit zur Akzeptanzsteigerung beitragen.


Anmerkung: Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Reduzierung der Baulasten - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - bisher nicht in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz umgesetzt wurde. Für uns ist nicht nachvollziehbar, wie lange behördliche Umsetzungsprozesse zur Beschleunigung der Energiewende andauern. Währenddessen geht wertvolle Zeit verloren, die die notwendige Geschwindigkeit zum Ausbau der erneuerbaren Energien drosselt und gefährdet so die klima- und energiepolitischen Zielsetzungen.


Leitbild `Nachhaltige Energieversorgung´

Das Leitbild zur nachhaltigen Energieversorgung betont die besondere Rolle der erneuerbaren Energieträger für die Energieversorgung. Daher muss der Blick dringend auf die gegenwärtige und künftige sicherheitspolitische Bedeutung von erneuerbaren Energien zur Versorgungssicherheit gerichtet und das Leitbild erweitert werden. Wir bitten Rheinland-Pfalz, sich beim Bundesrat für eine entsprechende Aufweitung der privilegierten Maßnahmen im Baurecht einzusetzen. Insbesondere, wo Windenergieanlagen stehen und genehmigt sind, sollten PV-Freiflächenanlagen und Speicher bauplanungsrechtlich möglich sein. Darüber hinaus sollte im Baugesetzbuch, § 249, Abs. 1, die isolierte Positivplanung aufgenommen werden, so dass Ortsgemeinden auch ohne Anpassung des Flächennutzungsplans die Möglichkeit eingeräumt wird, Baurecht für Windenergieanlagen zu schaffen.


  • Unsere Empfehlung

Solarfreiflächen-, Wind- und Batterieanlagen sollen auf der Grundlage der nachgezogenen Privilegierung zu genehmigen sein, soweit sie zum Erreichen der gesetzlich gebotenen Klimaneutralität, zur Inselnetzfähigkeit, damit zum höheren Schutz gegen Stromausfall und zur Resilienz gegen Cyberattacken, sowie zur Energiedirektversorgung nach § 35 BauGB privilegierter kritischer Infrastrukturen beitragen. Privilegierte Vorhaben kritischer Infrastrukturen sind insbesondere Telekommunikationsanlagen, Anlagen der Wärme, der Wasserver- und der Abwasserentsorgung. Entsprechende Anlagen für ortsgebundene gewerbliche Betriebe sollten ebenfalls auf Grundlage der mitgezogenen Privilegierung genehmigt werden. Voraussetzung für die mitgezogene Privilegierung ist, dass die Anlagen in die Kategorie „keine Netzdurchleitung und räumliche Nähe“ einzustufen sind. Bezüglich der maximal zulässigen Entfernung ist der Abstand anzusetzen, der § 12b Abs. 5 StromStV“ zugrunde liegt.

 

G 162 a: Kommunale Klimaschutzkonzepte

Kommunen kommt eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der Energiewende zu. Dies gilt besonders für die kommunale Wärmeplanung und Quartierskonzepte, die eine nachhaltige und klimagerechte Stadt- und Ortsentwicklung ermöglichen. Dabei muss der Fokus auf einer technologieoffenen Wärmewende liegen, die die bestehende Gasnetzinfrastruktur zum Beispiel für den Einsatz von Wasserstoff oder Biogas im Bereich der Wärmeversorgung nutzt.


  • Unsere Empfehlung

Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte stellen Klimaschutzkonzepte auf, die insbesondere eine kommunale Wärmestrategie- und Energieplanung beinhalten. Dabei soll besonderer Fokus auf den Einsatz Erneuerbarer Energien mit möglichst vollständiger Bedarfsdeckung für Nachhaltigkeit, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit gelegt werden. Hierzu sollen auch Nahwärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien und hoher Energieeffizienz geprüft werden, wie z. B. Kalte Nahwärmenetze, Quartiers- und kompakte Mikronetze. Sie ermöglichen mittels dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung in Kombination und Zusammenwirken mit den Erneuerbaren Energien die Sektorenkopplung. Im Sinne des zellulären Ansatzes von Energiewaben, die sich nicht nur bilanziell sondern auch physikalisch ausgleichen, soll dies insbesondere die Absicherung auf kommunaler Ebene stützen.

 

Für die Windenergie im Einzelnen:


G 163 a: Landesweites Monitoring


Mit Hilfe eines regionalen und landesweiten Monitorings soll die Entwicklung der Windenergie sowie die Bereitstellung der dafür erforderlichen Flächen erfasst und gesteuert werden. Dies sollte auch für die Solarenergie eingeführt werden.


  • Unsere Empfehlung

Wesentlich ist dabei, dass 1. bereits bebaute Fläche, 2. Fläche, die sich in einem Genehmigungsprozess befindet und 3. Ergebnisse und Ablehnungsgründe der Genehmigungsverfahren transparent erfasst und in ein Flächenmonitoring eingearbeitet werden. Nur so ist gewährleistet, dass die erhobenen Daten aussagekräftig sind und somit eine effiziente Flächensteuerung möglich ist.


Das regionale und landesweite Monitoring sollte auch für die gesamte Solarenergienutzung erstellt werden – und sich nicht nur auf Ackerflächen beschränken. Mit dem steigenden Anteil der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien steigt auch die Notwendigkeit für Speicherung und Energiemanagement (Sektorkopplung). Auch hier müssen regional und landesweit Flächen bereitgestellt und Koppelpunkte identifiziert werden (Senken bei Überproduktion und abschaltbare Lasten bei Defizit). Die Inselbetriebsfähigkeit von Teilnetzen muss gegeben sein. Auch hier ist ein jährliches Monitoring mit Aufzeigen von Entwicklungen und Defiziten nötig.

 

Z 163 d: Bioshärenreservat Pfälzerwald

Wir begrüßen die Möglichkeit, dass in und entlang vorbelasteter Flächen in den Entwicklungszonen des Pfälzerwaldes, der Bau von Windenergieanlagen geprüft wird. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum entlang der BAB 6 die gleichen Maßstäbe wie in unbelasteten Teilen des Pfälzer Waldes gelten sollen. Auch sollten die Zonierungen (Unterscheidung von Pflege- und Entwicklungszonen) an einzelnen Stellen des Biosphärenreservats überprüft werden (z. B. wenn Pflegezonen an übergeordneten Straßen etc. grenzen).


  • Unsere Empfehlung

Wir halten es für dringend erforderlich, Klarstellungen und Anpassungen im Hinblick auf die EEG Novelle 2021, § 2 mit dem MAB-Komitee zu vereinbaren.

 

G 163 g: Räumlicher Verbund

LEE RLP/SL und BWE RLP/SL begrüßen die Aufhebung des starren Konzentrationsgebots und die Herabstufung des räumlichen Verbunds zu einem Grundsatz. Sollte in der kommenden EEG Neufassung die Möglichkeit eröffnet werden, dass Bürgerenergieanlagen bis 18 MW Wind oder 6 MW PV nicht in die Ausschreibung müssen, ist der faktische Wegfall des Konzentrationsgebots 1. ein gutes Angebot an die Bürgerenergie und 2. wird es häufiger vorkommen, dass Einzelanlagen oder kleine Windparks entstehen.

 

Z 163 h: Siedlungsabstände

Im Grundsatz begrüßen LEE RLP/SL und BWE RLP/SL den Verordnungsentwurf LEP IV, in dem die Abstandsregelungen zwischen Windenergieanlage und bewohnten Gebieten angepasst werden. Die Umsetzung des neuen Mindestabstands erfordert jedoch in jedem Fall ein Tätigwerden der Gemeinden, sofern dort bereits Flächennutzungspläne (FNP) mit wirksamen Konzentrationszonenplanung bestehen. Denn im Ergebnis ist es ihnen freigestellt, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre FNP an den geringeren Mindestabstand anzupassen oder an einer bestehenden Planung festhalten.


Auf Ebene der Regionalplanung sind durch die Landesplanung keine Eignungsgebiete i. S. ROG vorgesehen. Vor diesem Hintergrund muss der Frage nachgegangen werden, ob zwingend zunächst eine zeit- und kostenintensive Anpassung der FNP, die die Windenergie steuern, erforderlich ist. Falls ja, muss dringend darüber nachgedacht werden, wie Kommunen motiviert werden, in den Anpassungsprozess der FNP einzusteigen. Eine weitere Möglichkeit wäre zu prüfen, ob es Ausnahmeregelungen gibt, die es ermöglichen, eine solche Änderung zu operationalisieren. Dies könnte zum Beispiel sein: 1. Fachstudie zur landesweiten Ermittlung geeigneter Waldflächen und 2. eine sich daraus ableitende Verpflichtung, die im Rahmen der Klimaschutzkonzepte die bestehende Flächenkulisse für Wind und PV Flächen überprüft (innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der VO).


  • Unsere Empfehlung

Zielführend für eine Umsetzung der neuen Abstandsregelungen ist eine andere Formulierung des Mindestabstands, der auch zugleich einen Höchstabstand begründen könnte, aber auch über konkrete und verbindliche (Ziel)Festlegungen zum Ausbau der Windenergienutzung. Wir empfehlen den in G163c verankerten 2% Grundsatz zu einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung aufzuwerten.


Für den Zuschnitt und die Grenzziehung der Vorranggebiete ist darüber hinaus von Bedeutung, ob innerhalb des jeweiligen Vorranggebiets nur der Turm, nicht aber der überwiegende Teil der Rotoren Platz finden soll oder sich auch die Rotoren innerhalb des Gebiets befinden müssen (Rotor „out“ oder „in“). Denn im Durchschnitt ergibt sich ein um 20 % erhöhter Flächenbedarf, wenn sich nicht nur der Mastfuß, sondern auch die Rotorblattspitze innerhalb der Grenzen der Konzentrationszone befinden muss.


Im Rahmen des Sommerpakets der Bundesregierung fordert der BWE eine Regelung zur einheitlichen Bemessung der Flächen „Rotor-Out“ in § 249 Abs. 3 BauGB, um die tatsächliche Bebaubarkeit der Flächen für Windenergie sicherzustellen und nicht wie bisher, äußerst umfangreiche, bedeutende Einbußen durch massive Einschränkungen in Genehmigungsverfahren und „Rotor-In“ Planungen zu riskieren.


Eine im Mai 2022 veröffentlichte Studie des Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik kommt für Schleswig-Holstein zu dem Ergebnis, dass bei modernen, leistungsfähigen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 195 Meter, etwa 50 % der effektiv bebaubaren Fläche wegfällt, wenn eine Rotor-In-Planung angelegt wird. Deutlich größere Einbußen können wir auch für die rheinland-pfälzische Flächenkulisse unterstellen, da Windenergieanlagen in Mittelgebirgsregionen durchschnittlich höher sind und die Flächen aufgrund des stärkeren Reliefs weniger gut systematisch auszunutzen sind. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Rotor-In-Planung kleinere Anlagen mit geringerer Leistung gebaut werden müssen. Im Hinblick auf das jährliche Zubauziel von 500 MW Windenergie ist es dringend angeraten, die Flächenkulisse optimal für moderne, leistungsstarke Windenergieanlagen zu nutzen.


Sollte Rheinland-Pfalz gesetzlich dazu verpflichtet werden, wie von der Bundesregierung aktuell diskutiert, 2,2 % der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung zu stellen, so könnte eine Rotor-Out-Regelung heute schon Entspannung in die Diskussion der Flächenkulisse bringen.


  • Unsere Empfehlung

Wir plädieren ausdrücklich dafür, in Rheinland-Pfalz, unabhängig von bundespolitischen Bestrebungen, explizit eine Rotor-Out-Regelung einzuführen. Die Entscheidung, ob ein Rotorblatt über die Gebietsgrenze hausragen darf oder nicht, ist maßgebend für die zur Verfügung stehende effektiv nutzbare Fläche, für die installierbare Leistung und die daraus zu erwartenden Energieerträge. Da im Zusammenhang mit der aktuell wirksamen 3. Teilfortschreibung von Teilen der Landesverwaltung unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Hinausragen-Dürfen vertreten wurden, ist es u.E. entscheidend, eine explizite Klarstellung zur Zulässigkeit in die Begründung zur 4. Teilfortschreibung aufzunehmen.


Daher sollte ergänzt werden: „Die äußere Grenze eines auszuweisenden Eignungsgebietes in der kommunalen Flächennutzungsplanung ist daher um eine Rotorlänge (derzeit gebräuchlich <80 m) näher an die aufgeführten Baugebiete heranzuführen. So ist gewährleistet, dass die gesamte Anlage innerhalb einer ausgewiesenen Eignungsfläche liegt und gleichzeitig der vorgegebene Abstand eingehalten wird.“

 

Z 163 i: Repowering

Der LEP Entwurf regelt die Voraussetzungen für ein Repowering-Vorhaben. Voraussetzungen für die Unterschreitung des Mindestabstands von 900 Metern sind entweder 1. eine planungsrechtliche Sicherung der entsprechenden Vorhabenfläche oder 2. ein maximaler Abstand zwischen Bestandsanlage und neuer Anlage in Höhe des Doppelten der Gesamthöhe der neu geplanten WEA. Das bedeutet, dass bei 2. von planungsrechtlich nicht gesicherten Flächen ausgegangen wird. Im LEP Entwurf wird jedoch nicht ausdrücklich geregelt, dass ein Repowering auf Flächen ermöglicht werden soll, die von der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB betroffen sind. Eine Ausschlusswirkung sollte auf Repowering-Vorhaben keine Anwendung finden.


  • Unsere Empfehlung
  1. In das Ziel 163 i sollte ausdrücklich auch der definierte Begriff „planungsrechtlich nicht gesicherte Flächen" formuliert werden, der bisher lediglich in der Begründung genannt wird. Eine weitere Klarstellung ist durch folgende Formulierung zu erreichen: „§ 35 Abs.3 BauGB findet auf Vorhaben, die die Voraussetzungen entsprechend Nr. 2 (Abstand zur zu ersetzenden WEA) erfüllen, keine Anwendung."
  2. Bei bestehenden Einzelanlagen sollte die Möglichkeit zum Repowering ebenfalls eröffnet werden.

 

Z 163 j-neu: UNESCO-Welterbe

Die Studie aus Dezember 2021 „Untersuchung zu Windenergie-Ausschlusszonen in der Umgebung des UNESO-Mittelrheintals“ empfiehlt, die Ausschlusszonen für Windenergieanlagen durch eine Staffelung der Gesamthöhe über den bisher geltenden Rahmenbereich zu erweitern. Eine abschließende Sensitivitätsprüfung wird zu endgültigen Ausschlusszonen führen.


Damit werden Ausschlussflächen für Windenergie erweitert und nicht, wie es die Zielsetzung des Koalitionsvertrages entsprechen müsste, neue Flächenkulissen geschaffen. Bisher blieb eine nachvollziehbare Prüfung, ob und wo im Rahmenbereich geeignete Positivflächen existieren und in die Umsetzung gebracht werden können, aus.


LEE RLP/SL und BWE RLP/SL bewerten kritisch, dass weder eine systematische, fundierte Übersicht über vorhandene Sichtstudien vorliegt noch Bewertungsmaßstäbe nachvollziehbar sind. Aufbau und Methodik variieren und erschweren eine Konsolidierung der Maßstäbe.


Der „Leitfaden für die gute fachliche Praxis bei Visualisierungen“ setzt sich mit den Vorgaben für den Denkmalschutz auseinander. Wir empfehlen daher eine Annäherung der Methoden durch verstärkten fachlichen Austausch zwischen Welterbestätten, Gutachtern und Windenergiebranche zu dem Thema. Werden diese Fachstandards in eine Vorgabe integriert, sind transparente und fachliche Ausarbeitungen möglich.


Auch muss der Frage nachgegangen werden, ob der Schutz der Sichtachsen höher zu bewerten ist als Maßnahmen gegen Klimawandel und für Energiesicherheit. Die UNESCO-Auflagen stammen aus einer Zeit, in der die Klimakrise und die russische Energieabhängigkeit noch keine Rolle in der öffentlichen und politischen Debatte spielten. Angesichts der gegenwärtigen Krisen müssen Standards zum Denkmalschutz überprüft und angepasst werden.


Wegweisend ist sicherlich § 2 des EEG-Entwurfs 2023, der die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien formuliert: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.


Der Vorrang erneuerbarer Energien in der Schutzgüterabwägung priorisiert die Belange des Windenergieausbaus gegenüber dem Denkmalschutz und stattet die erneuerbaren Energien mit einer besseren Durchsetzungsfähigkeit aus. Der Vorrang der Erneuerbaren Energien muss immer dann gegeben sein, wenn Abwägungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielräume in den Fachgesetzen eröffnet werden. Belange des Denkmalschutzes dürfen den Ausbau der Windenergie nicht weiter blockieren und sind bis zum Erreichen der Klimaziele zurückzustellen.


Ebenso stellt die Rechtsprechung des OVG Koblenz aus 2019 in seiner Grundsatzentscheidung klar, dass nicht jede mögliche Blickbeziehung zwischen Windenergieanlagen und schützenswerter Landschaft zu einer optischen Beeinträchtigung dieser Landschaft führt.


  • Unsere Empfehlung

Vor dem Hintergrund der Klimakrise und der dringend notwendigen Energiesicherheit muss die Frage geklärt werden, ob die Parameter und damit die Haltung des MAB-Komitees noch zeitgemäß sind. Wir bitten Sie daher, bei den geplanten Änderungen zum LEP IV, die geplanten Änderungen im EEG 2021 und die Rechtsprechung des OVG Koblenz einzubeziehen.


G 136 k: Naturparkkernzonen

Nach wie vor bleiben Kernzonen von Naturparks grundsätzlich für Windenergieanlagen geschlossen. Eine generelle Freigabe für Naturparkkernzonen erfolgte nicht. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Schutzziels kann auch nur im Einzelfall zu einer Öffnung der Kernzonen führen.


  • Unsere Empfehlung

Es muss daher gewährleistet sein, dass durch eine Klarstellung die zuständigen Behörden bei ihren Abwägungen die Verhältnismäßigkeit auch vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses der Erneuerbaren prüfen und Belange des Klimaschutzes und der Energiesicherheit entsprechend berücksichtigen. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Handreichung des zuständigen Landesministeriums, die den zuständigen Fachbehörden mögliche und sachgerechte Bewertungs- und Entscheidungskriterien darstellt, wird zur Vereinheitlichung und damit Verfahrensbeschleunigung der Einzelfallprüfung empfohlen.

 

Für die PV-Freifläche im Einzelnen:


Z 166 b: Vorbehaltsgebiete Freiflächen-Photovoltaik

Damit das Ausbauziel von jährlichen 500 MW Solarenergie erreicht werden kann, ist dringend eine Flächenvorhaltung für die PV-Freifläche notwendig. Hierfür ist es unabdingbar, dass es eine räumliche und zeitlich befristete Vereinbarkeit zwischen dem Vorranggebiet der landwirtschaftlichen Nutzung und der PV-Nutzung hergestellt wird. Vorbehaltsgebiete, schwerpunktmäßig entlang von Infrastrukturtrassen, werden nicht die benötigte Fläche sichern. Vorrangausweisungen zugunsten der Landwirtschaft stehen der Freiflächen-Photovoltaiknutzung in der Regel nicht entgegen. Durch eine maßvolle Öffnung der Vorranggebiete für Landwirtschaft für die Freiflächen-Photovoltaik-Nutzung kann das Erreichen der energiepolitischen Zielsetzung des Landes maßgeblich unterstützt werden. Durch eine zeitliche und räumliche Begrenzung kann sichergesellt werden, dass weiterhin ausreichend landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung steht und ein maßvoller Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik sichergestellt wird. Eine Beschleunigung kann zudem erreicht werden, wenn die Notwendigkeit für Zielabweichungsverfahren innerhalb Vorranggebieten für Landwirtschaft für die Freiflächenphotovoltaik bis zum Erreichen des 2%-Ziels und unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung in Rheinland-Pfalz ausgesetzt wird.


  • Unsere Empfehlung
    Statt der bisherigen Regelung sollte wie folgt formuliert werden: „Innerhalb der in den Regionalplänen ausgewiesenen Vorranggebiete für die Landwirtschaft ist ein Anteil von 2 % im jeweiligen kommunalen Plangebiet, d.h. auf Verbandsgemeindegebiet, für Solarenergienutzung über erleichterte und beschleunigte Zielabweichungsverfahren zu ermöglichen. Hierfür können bspw. landesweit anzuwendende Eignungskriterien herangezogen werden.“


G 166: Zusatzkriterien PV-Freiflächenanlagen

Grundsätzlich ist bei der PV-Freifläche von keiner erheblichen Minderung der natürlichen Schutzfunktion der Erdoberfläche auszugehen. Durch Entfall von Bodenbearbeitung, Düngung und Pestizideinsatz können mögliche Schädigungen des Grundwassers deutlich reduziert werden. Daher sollte geprüft werden, ob und welche Ausnahmeregelungen für den Bau von PV-Freiflächenanlagen in Wasserschutzgebieten angewendet werden können.


Ebenso muss berücksichtigt werden, dass PV-Anlagen bei der Beachtung der vorliegenden Leitfäden einen Beitrag zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Biotopvernetzung, besonders zum Schutz von Offenlandarten, leisten. Die Flächeninanspruchnahme kann bei naturverträglicher Ausgestaltung zu einem deutlich positiven Effekt führen. Eine wesentliche Ursache für die arten- und individuenreiche Besiedlung mit Arten aus unterschiedlichen Tiergruppen ist die dauerhaft extensive Nutzung und Pflege des Grünlandes in den Reihenzwischenräumen.


  • Unsere Empfehlung
    Wasserschutzgebiete, ausgenommen Zone I, sollten in den Grundsatz aufgenommen werden, ebenso der zusätzliche Beitrag zur Biodiversität.



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